Brocks Immobilien - Wissenswertes zum Energieausweis

Der Energieausweis

Der Energieausweis

Die energetische Bewertung eines Gebäudes

Der Energieausweis gibt Auskunft über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes. Der Energieausweis enthält allgemeine Angaben zum Gebäude sowie Daten zur Energieeffizienz eines Gebäudes. Bisher waren die Einzelheiten zum Energieausweis in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und dem Außerkrafttreten der Energieeinsparverordnung sind die Regelungen zum Energieausweis Gegenstand des GEG.

Der Energieausweis dient ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und soll einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.. Zukünftige Mieter oder Käufer können diese Information in ihre Miet- oder Kaufentscheidung einfließen lassen und sich angesichts der Energiepreise für eine sparsame Immobilie entscheiden.

Für alle Energieausweise gilt: Sie sind ab Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Sie müssen nur vorgelegt werden, wenn das Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast werden soll.
Die Ausstellung von Energieausweisen ist auch verpflichtend bei Neubauten und bestimmten Modernisierungsmaßnahmen

Wir beantworten gerne Ihre Fragen, wie zum Beispiel:

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen. Beim Energiebedarfsausweis legt der Fachmann dem Energieausweis die Bausubstanz und die Anlagentechnik, insbesondere für Heizung und Warmwasser, des Gebäudes zugrunde. Aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes berechnet er die Energiemenge, die für Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung bei durchschnittlicher Nutzung benötigt wird.

Der Energieverbrauchsausweis entsteht auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs, zum Beispiel anhand der Heizkostenabrechnungen, und legt den Energieverbrauch des Gebäudes in den letzten drei Jahren zugrunde. Witterungseinflüsse werden “herausgerechnet”. Auch die Warmwasserbereitung wird beim Energieverbrauchsausweis berücksichtigt. Die Bewertung eines Gebäudes im Energieverbrauchsausweis kann auch vom individuellen Heizverhalten der Bewohner beeinflusst werden.

Bei Wohngebäuden mit vier und weniger Wohneinheiten ist zu unterscheiden:

  • Wahlfreiheit gilt für diese Wohngebäude, wenn entweder der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde (also die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachtet werden musste) oder das Wohngebäude trotz Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt (zum Beispiel durch spätere Modernisierungsmaßnahmen).
  • Sind die Voraussetzungen des Wahlrechts nicht erfüllt, darf der Energieausweisaussteller für ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten nur einen Energiebedarfsausweis ausstellen. Hintergrund ist, dass in kleineren, energetisch nicht sanierten, alten Wohngebäuden das individuelle Heizverhalten den Gesamtenergieverbrauch deutlich stärker beeinflusst als in Wohnanlagen mit vielen Wohneinheiten.
  • Wird ein Energieausweis für einen Neubau oder bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ausgestellt, ist nur ein Energiebedarfsausweis zulässig.
  • Wie bei Wohngebäuden gibt es auch für Nichtwohngebäude Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweise. Für den Gebäudebestand, also in den Fällen des Verkaufs oder der Neuvermietung, herrscht bei Nichtwohngebäuden Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten.
  • Auch bei Nichtwohngebäuden gilt: Muss ein Energieausweis für einen Neubau oder bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ausgestellt werden, ist nur ein Energiebedarfsausweis zulässig.
  • Die Qualifikationsanforderungen an die Aussteller von Energieausweisen sowohl für bestehende Gebäude als auch für Neubauten sind im Gebäudeenergiegesetz geregelt. Wer die Qualifikation “mitbringt”, darf Energieausweise für Neubauten und bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen sowie für den Zweck des Verkaufs oder der Vermietung ausstellen. Ein Zulassungsverfahren gibt es nicht, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.
  • Die Aussteller von Energieausweisen müssen nach dem Gebäudeenergiegesetz eine “baunahe” Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben. Berechtigt sind z.B. Architekten, Ingenieure sowie qualifizierte Handwerker und Techniker. Zu dieser Eingangsqualifikation muss in den meisten Fällen die Erfüllung einer weiteren Voraussetzung hinzukommen, wie etwa eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens.

Auf Wunsch empfehlen wir Ihnen gerne einen externen Dienstleister, der bei Bedarf den passenden Energieausweis für Ihr Objekt erstellt.

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