Neues Gesetz zur Maklerprovision

Ab dem 23.12.2020 gilt ein neues Maklerrecht, das die Verteilung der Maklerkosten gerechter und transparenter gestalten soll.

Bisher war die Frage, wer die Maklercourtage zahlen muss, in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ wurde von der Bundesregierung beschlossen, um eine bundesweit einheitliche Regelung zu schaffen. Beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern sollen die Käufer in Zukunft maximal 50 % der Maklercourtage übernehmen. Dabei spielt es keine Rolle, wer den Makler beauftragt hat. Ziel ist eine finanzielle Entlastung des Käufers, der zusätzlich zum Kaufpreis weitere Nebenkosten wie zum Beispiel Grunderwerbssteuer und Notarkosten zu tragen hat. Anders als der direkte Kaufpreis wird die Courtage in der Regel nicht von Banken finanziert und muss deswegen aus dem Eigenkapital des Käufers getragen werden. Dies erschwert gerade auch der jüngeren Generation den Erwerb von Wohneigentum.

Im Norden von Schleswig-Holstein, mit Ausnahme der Insel Sylt, ist es zwar üblich, dass sich Käufer und Verkäufer die Provision teilen, es gab bisher diesbezüglich jedoch keine gesetzliche Regelung, so dass auch einige Makler die Kosten ausschließlich vom Käufer nahmen. Davor sollen Käufer zukünftig theoretisch geschützt werden, ohne sie jedoch vollständig von den Maklerkosten zu befreien. Berücksichtigt wird dabei die Tatsache, dass sowohl Käufer, als auch Verkäufer von der Tätigkeit eines fachkundigen und neutralen Maklers profitieren. Der Anteil der Kosten, mit dem der Immobilienkäufer sich künftig an den Maklerkosten beteiligen soll, wird ab dem 23.12.2020 (es gilt der Notartermin) auf maximal die Hälfte der Gesamtprovision begrenzt.

Ausgenommen von dieser gesetzlichen Regelung ist der Verkauf von Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien.

Für uns bei Brocks Immobilien bedeutet diese Neuregelung im Grunde keine große Veränderung, da wir auch in der Vergangenheit bereits sehr häufig eine hälftige Teilung der Courtage zwischen Käufer und Verkäufer praktiziert haben.

Wir werden zukünftig aber auch eine reine Innencourtage, ausschließlich vom Verkäufer anbieten, da diese Verfahrensweise u.a. die oben genannten Vorteile der besseren Finanzierbarkeit für den Käufer bieten. Wünscht der Verkäufer eine Optimierung des Preises durch das Bieterverfahren, so trägt er die Maklercourtage zukünftig allein. Zum einen ist das Wegfallen der Käuferprovision damit ein Anreiz für potentielle Interessenten, zum anderen kann die alleinige Übernahme der Maklerkosten durch einen höheren Verkaufserlös kompensiert werden.

Inzwischen haben auch viele Kaufinteressenten die Vorteile unser transparenten und klaren Abwicklung gelobt. Wir halten es nicht für fair, dem Käufer den Zuschlag zu geben, der durch Zufall die erste Besichtigung erhalten hat. Von daher werden die Objekte nach dem höchsten Gebot vergeben, jeder hat die gleiche Chance und hat ausreichend Zeit für die Prüfung und Kalkulation seiner neuen Immobilie. Menschlich, kompetent und überzeugend gilt auch hier als unsere Maxime.

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